TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/6 2001/03/0163

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Veröffentlicht am 06.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
VStG §31 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des J in Elixhausen, vertreten durch Dr. Carl-Heinzl Gressel, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 9. April 2001, Zl. UVS- 6/10749/22-2001, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - Straße, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Spruchpunkt I wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchpunkt I des im Instanzenzug ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 9. April 2001, dem Beschwerdeführer zugestellt am 18. April 2001, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Beförderer in seiner Eigenschaft als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) einer näher genannten Gesellschaft, wie anlässlich einer Kontrolle am 16. April 1998 um 15.40 Uhr im Gemeindegebiet von Eugendorf auf der A 1 Westautobahn an einer näher bezeichneten Örtlichkeit festgestellt worden sei, acht Stahlflaschen a 12,6 kg, 3 Stahlflaschen a 19 kg, 1 Stahlflasche a 50 kg und eine Stahlflasche mit 33 kg, zuletzt befüllt mit Propangas und Kohlensäure, alle leer und ungereinigt, somit Gefahrgut der Klasse 2 Z. 8 ADR am Morgen des 16. April 1998 zur Beförderung mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten LKW übergeben, wobei die Beförderung unter den Bedingungen der RN 10011 ADR erfolgt sei und

1. dem Lenker kein Beförderungspapier gemäß RN 2002 Abs. 3 ADR übergeben worden sei und

2. dem Lenker das in den Bestimmungen der RN 10011 ADR vorgeschriebene Feuerlöschmittel gemäß RN 10240 Abs. 1a ADR nicht übergeben worden sei.

Er habe hiedurch Verwaltungsübertretungen zu 1. gemäß §§ 42 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 Z. 7 lit. a GGSt in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG und zu 2.) gemäß §§ 42 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 Z. 7 lit. b GGSt in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in der Höhe von zu 1.) 10.000 S und zu 2.) 1.000 S (und Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und

verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 31 Abs. 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem im Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Die Frist des § 31 Abs. 3 erster Satz VStG wird nur dann gewahrt, wenn das Straferkenntnis fristgerecht gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde, hingegen ist die Erlassung des Straferkenntnisses an eine andere Verfahrenspartei nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1995, Zl. 94/09/0374).

Der Beschwerdeführer weist somit in seiner Beschwerdeschrift zutreffend darauf hin, dass ihm die Begehung von Straftaten am 16. April 1998 angelastet wurde, die Zustellung des vorliegenden Straferkenntnisses an ihn jedoch erst am 18. April 2001 vorgenommen worden sei. Eine mündliche Verkündung des Straferkenntnisses erfolgte nicht.

Da die Zustellung und damit die Erlassung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer als Beschuldigten des Verwaltungsstrafverfahrens erst nach Ablauf der in § 31 Abs. 3 erster Satz VStG geregelten Frist und damit erst nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung erfolgte, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er im angefochtenen Umfang nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 6. September 2001

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030163.X00

Im RIS seit

30.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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