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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, in der Beschwerdesache des K in Meschenbach, Deutschland, vertreten durch Goller & Schmauser, Rechtsanwälte in D-96215 Lichtenfels, Kronacher Straße 21 (Zustellungsbevollmächtigter: Dr. Kurt Waldhör, Rechtsanwalt in 4820 Bad Ischl, Esplanade 12), gegen die Erledigung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 29. Mai 2000, Zl. 1-0736/99/K2, betreffend Auftrag zur Verbesserung der Berufung und zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 5. Oktober 1999 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz eine Verwaltungsstrafe in Höhe von S 16.000,-- (bei Uneinbringlichkeit vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die dagegen vom Beschwerdevertreter erhobene Berufung vom 14. Oktober 1999 ist bei der erstinstanzlichen Behörde am 18. Oktober 1999 eingelangt.
Mit der angefochtenen Erledigung wurde in der angeführten Verwaltungsstrafsache gemäß § 63 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag erteilt (Pkt. 1) und gemäß § 5 EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 in sinngemäßer Anwendung des § 10 ZustellG der Auftrag erteilt, innerhalb von zwei Wochen für das im Betreff genannte Verfahren einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen (Pkt. 2.). Werde der letzteren Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, würden die Zustellungen im gegenständlichen Verfahren ohne Zustellversuch durch Hinterlegung beim Unabhängigen Verwaltungssenat vorgenommen werden.
In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird das Recht auf Nichtbestrafung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung erstattet.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1. Bei Pkt. 1 der angefochtenen Erledigung handelt es sich um eine Verfahrensanordnung gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Eine derartige Verfahrensanordnung ist eine (selbstständig nicht anfechtbare) Verfahrensanordnung, die nur den Gang des Verwaltungsverfahrens regelt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. November 1978, Slg. Nr. 9702/A, und vom 26. April 1990, Zl. 90/06/0044) und kein vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbarer Bescheid.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Mangels Vorliegens eines Bescheides war die Beschwerde im Hinblick auf Pkt. 1 der angefochtenen Erledigung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
2. Demgegenüber ist der in Pkt. 2. der angefochtenen Erledigung enthaltene Auftrag zur Namhaftmachung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Bescheidcharakter behördlicher Erledigungen, die nicht als Bescheid bezeichnet sind (siehe das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A), als Bescheid zu qualifizieren. Hinzukommt, dass gemäß dem dabei sinngemäß anzuwendenden § 10 ZustellG die Namhaftmachung von der Behörde "aufgetragen werden" kann, was für die Deutung spricht, dass dieser Auftrag in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides zu ergehen hat (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1978, Zl. 2424/77, und Walter - Mayer, Das österreichische Zustellrecht, 1983, 57, Anm. 5 zu § 10, und die dort verwiesene Literatur).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde auch nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem geltend gemachten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. u.a. das hg. Beschluss vom 22. Jänner 1991, Zl. 90/11/0149).
Indem der in Pkt. 2. erteilte Auftrag an den Vertreter des Beschwerdeführers in dem den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafverfahren ergangen ist, muss auch der Beschwerdeführer durch diesen Auftrag als in seiner Rechtssphäre berührt angesehen werden.
Gegenstand dieser Anordnung in Pkt. 2. ist der Auftrag, einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 5 EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992, BGBl. Nr. 21/1993, namhaft zu machen (im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides hat diesbezüglich schon das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG), BGBl. Nr. 27/2000 - gegolten, dessen § 6 eine der herangezogenen Bestimmung inhaltsgleiche Regelung enthalten hat).
Durch diese Anordnung konnte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in dem von ihm allein geltend gemachten Recht auf Nichtbestrafung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz verletzt sein.
Die Beschwerde war daher auch in Bezug Pkt. 2. der angefochtenen Erledigung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (in diesem Fall mangels Beschwerdeberechtigung).
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 51) i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 6. September 2001
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030230.X00Im RIS seit
29.11.2001