Ein Mangel an Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs 1 Z 2 FSG liegt auch bei der Begehung von vier Diebstählen und einer Körperverletzung noch nicht vor, wenn bei diesen Taten kein Kraftfahrzeug gelenkt wurde und daher nicht begründet angenommen werden kann, dass der Täter wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. So wurde in den Bestimmungen des § 7 Abs 3 Z 10 und 11 FSG eindeutig normiert, dass eine Körperverletzung nach § 83 StGB erst bei wiederholter Begehung als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 Z 2 zu werten ist, und dass ein Diebstahl, auch wenn er durch Einbruch begangen wird, erst im Falle des räuberischen Diebstahls, des Raubes und schweren Raubes als solche bestimmte Tatsache anzusehen ist. Daher können eine einmal begangene Körperverletzung und ein einfacher Diebstahl - auch bei wiederholter Begehung - ohne Verwendung von Kraftfahrzeugen noch keine negative Prognose hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit begründen. Dasselbe gilt für die weitere Verwirklichung zweier Betrugstatbestände.