Ist der Antrag auf gerichtliche Exekution zur Hereinbringung der Geldstrafe innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfrist eingebracht und wurde darüber hinaus durch Pfändung in das Vermögen der verpflichteten Partei eingegriffen, so würde eine Bewilligung der Ratenzahlung eine Verfügung im Sinne des § 54b Abs 3 VStG darstellen, die in den Gang des gerichtlichen Exekutionsverfahrens eingreift. Die solcherart bewilligte Ratenzahlung würde demnach den Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist nicht hemmen.