RS UVS Kärnten 2003/11/12 KUVS-1314/5/2003

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Veröffentlicht am 12.11.2003
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Rechtssatz

Zum Wertungskriterium der Verwerflichkeit der Tat ist festzuhalten, dass die Begehung dieser Delikte wegen der damit verbundenen Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen einen besonders schweren Eingriff in die Rechtssphäre dritter Personen darstellt, insbesondere in deren körperliche Unversehrtheit und deren Vermögensrechte. Besonders verwerflich ist, dass der Berufungswerber des Verbrechens des schweren Raubes (unter Verwendung einer mit einer Platzpatrone geladenen Schreckschusspistole) als Mittäter für schuldig erkannt wurde. Zum Nachteil des Berufungswerbers fällt ins Gewicht, dass der Berufungswerber nicht unbescholten war, das Zusammentreffen zweier Verbrechenstatbestände (schwerer Diebstahl und Raub), die Tatwiederholungen beim Verbrechen des schweren Diebstahls und die Begehung des Verbrechens des Raubes unter beiden Begehungsformen (physische Gewalt und gefährliche Drohung) sowie dass die Verbrechen an mehreren Opfern begangen wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Wohlverhalten einer Person in Haft wegen der durch die Haft eingeschränkten Möglichkeit, ihren eigenen Entschlüssen gemäß zu handeln, für sich alleine nicht geeignet, um die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu bewirken. Das Wohlverhalten einer Person in Freiheit über einen längeren Zeitraum ist Voraussetzung dafür, um annehmen zu können, der Betreffende habe seine Sinnesart überwunden und seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt (VwGH 28.6.2001, 2001/11/0094 u.a.). Der Hinweis auf die dringende Benötigung des Führerscheines zu beruflichen Zwecken schlägt nicht durch, weil private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, Verkehrszuverlässigkeit, Verbrechen des schweren Raubes, Diebstahl, Haft, berufliche Umstände, öffentliches Interesse, Straßenverkehr, Führerscheinwiedererlangung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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