§ 33 Abs 4 Z 1 Stmk BauG, wonach die Baubehörden ein angezeigtes Vorhaben im Falle mangelhafter oder an einem sonstigen Formgebrechen leidender Unterlagen binnen
8 Wochen mit schriftlichem Bescheid zu untersagen haben, ist von der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG abgewichen, wonach im Falle des Vorliegens von Mängeln schriftlicher Anbringen die Behörde unverzüglich deren Behebung zu veranlassen hat und dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen kann, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Daher trat § 33 Abs 4 Z 1 Stmk BauG gemäß § 82 Abs 7 AVG, BGBL I Nr 158/1998, mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft. Folglich ist § 33 Abs 6 Stmk BauG so auszulegen, dass ein angezeigtes Bauvorhaben erst dann genehmigt ist, wenn binnen 8 Wochen ab Einlangen einer vollständigen und mängelfreien Anzeige kein Untersagungsbescheid erlassen wird. Danach beginnt die 8-wöchige Untersagungsfrist (betreffend die anderen baugesetzlichen Untersagungsgründe) erst ab Vorlage der vollständigen mängelfreien Unterlagen zu laufen (§ 33 Abs 6 Stmk BauG wurde mittlerweile entsprechend novelliert). Da der Beschwerdeführer die fehlenden Unterlagen trotz des im Instanzenzug bestätigten Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG nicht nachreichte, blieb die Aufstellung der Werbetafel nach § 33 Abs 6 Stmk BauG unbewilligt. Somit konnte die Behörde die Werbetafel gemäß § 42 Abs 2 Stmk BauG auch nach einem weit über acht Wochen dauernden Zeitraum entfernen; die Maßnahmenbeschwerde war abzuweisen.