RS UVS Kärnten 2003/11/21 KUVS-1050/6/2003

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Veröffentlicht am 21.11.2003
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Rechtssatz

Hat der Beschuldigte als Taxiunternehmer bei Einstellung einer Aushilfsfahrerin keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz benötigt, da diese in aufrechter Ehe mit  einem österreichischen Staatsbürger lebte und hat die Aushilfsfahrerin den Beschuldigten nicht über die spätere Nichtigerklärung ihrer Ehe informiert, so ist ein Arbeitgeber, der entsprechend den gesetzlichen Vorschriften eine mit einem Österreicher verheiratete Ausländerin beschäftigt, nicht verpflichtet, fortwährend Überprüfungen durchzuführen, ob diese noch verheiratet bzw ob deren Ehe für nichtig erklärt wurde, zumal der Beschuldigte unverzüglich nach Bekanntwerden der Nichtigerklärung um eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz angesucht hat. Es war somit ein Verschulden des Beschuldigten nicht gegeben und das Verwaltungsverfahren einzustellen.

(Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Ehenichtigkeit, Nichtigerklärung einer Ehe, Verschulden, Verschulden des Arbeitgebers, Ausländer, Ausländerbeschäftigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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