Werden für eine bestimmte Zweigniederlassung und dort wiederum wirksam für eine bestimmte Baustelle zwei verantwortliche Beauftragte bestellt ? bei der Bestellung des späteren wurde die Bestellung des früheren verantwortlich Beauftragten nicht widerrufen ? so liegt keine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlich Beauftragten für den Bereich vor, weil zur Tatzeit nach außen hin zwei verantwortliche Beauftragte für den Bereich der Zweigniederlassung A bestellt waren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zur Tatzeit B innerbetrieblich bereits für eine andere Zweigniederlassung verantwortlich war und dass für die Zweigniederlassung A innerbetrieblich der Zeuge C verantwortlich war. Dabei ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 3 und Abs. 4 VStG, dass der räumliche und sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, klar abzugrenzen ist. Wenn eine solche klare Abgrenzung nicht erfolgt oder wenn ? wie gegenständlich ? dem Arbeitsinspektorat für denselben Zuständigkeitsbereich mehrere verantwortliche Beauftragte gemeldet waren, so liegt jedenfalls keine wirksame Bestellung eines verantwortlich Beauftragten vor. Bei der Abgrenzung des Verantwortungsbereiches ist ein strenger Maßstab heranzuziehen. Durch eine strenge Auslegung der Bestellungsvorschriften soll gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen ungesühnt bleiben.