RS UVS Vorarlberg 2003/11/27 3-42-02/03

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Veröffentlicht am 27.11.2003
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Rechtssatz

Nach allgemeinem Sprachgebrauch handelt es sich bei einem "Wohngebäude" um ein Wohnzwecken dienendes Gebäude (vgl Brockhaus/Wahrig, Band VI, 1984). Nach § 2 lit u der Bautechnikverordnung gilt als "Wohnung" ein baulich in sich abgeschlossener Teil eines Gebäudes, der Menschen zur Unterkunft und Haushaltsführung dient.

Das gegenständliche Jagdhaus ist nicht ein solches Wohngebäude. Zunächst spricht schon die bestehende Flächenwidmung "Freifläche-Landwirtschaftsgebiet" gegen das Vorliegen eines Wohngebäudes, da auf so gewidmeten Flächen Wohngebäude nur im Zusammenhang mit der bodenabhängigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung errichtet werden dürfen (vgl § 18 Abs 3 Raumplanungsgesetz). Beim gegenständlichen Jagdhaus besteht aber ein solcher Zusammenhang nicht. Weiters hat die Gemeinde als Eigentümerin des Gebäudes mitgeteilt, dass das Gebäude ausschließlich als "Jagdhütte" verwendet wird. Bei einer ausschließlich an die Jagdausübung gebundenen Verwendung kann aber nicht angenommen werden, dass im Jagdhaus auch ein Haushalt geführt wird. Allein dadurch, dass im Zuge der Aufenthalte und Übernachtungen des Jagdpächters und des Jagdschutzorganes auch Speisen zubereitet und eingenommen werden, wird noch keine Haushaltsführung begründet, da die Führung eines Haushaltes wesentlich umfassender zu verstehen ist. Schließlich entspricht auch die vorhandene Gebäudeausstattung nicht der eines Wohngebäudes. Es fehlt zB ein Bad oder eine Dusche, sodass eine längere Unterkunftnahme gar nicht möglich wäre.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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