RS UVS Steiermark 2003/11/27 30.16-77/2003

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Veröffentlicht am 27.11.2003
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Rechtssatz

Eine gebührenpflichtige Kurzparkzone nach § 2 Stmk. ParkgebG umfasst gemäß der Kurzparkzonenregelung nach § 25 StVO die gesamte Straße nach § 2 Abs 1 Z 1 StVO, also auch das Straßenbankett als seitlicher, nicht befestigter Straßenteil (§ 2 Abs 1 Z 6 StVO). Daher sind innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone auch beim Parken auf dem Straßenbankett Gebühren zu entrichten (sofern keine Ausnahme von der Gebührenpflicht festgelegt wurde). Ein ausgebautes Straßenbankett liegt allerdings nicht vor, wenn beim Fehlen eines Gehsteiges neben der Fahrbahn nach dem Abriss von Bauwerken ein vollkommen ungepflegter und unterschiedlich breiter Bereich verbleibt, auf dem großteils verwilderte Büsche unterschiedlicher Größe vorhanden sind und keine Bodenmarkierungen, Verkehrsleiteinrichtungen oder Verkehrszeichen errichtet wurden. Eine solche Fläche gehört auch dann, wenn sie am gegenständlichen Abstellort ein Stehenlassen mehrspuriger Kraftfahrzeuge ermöglichte, nicht mehr zum Bereich der (dem Verkehr dienenden) Straße nach § 2 Abs 1 Z 1 StVO. Bestehen daher keine Beweise, dass ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, welches ohne Parkschein auf einem solchen Bereich abgestellt war, zum Teil in den asphaltierten Bereich der angrenzenden Straße hineinragte, ist von einer Gebührenpflicht nach § 2 Stmk. ParkGebG nicht auszugehen.

Schlagworte
Parkgebühren Kurzparkzone Straßenbankett
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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