RS UVS Wien 2003/12/01 03/P/34/8963/2002

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Veröffentlicht am 01.12.2003
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Rechtssatz

Ein durch ein zurückversetztes Haus in einer Kellergasse entstehender, annähernd 10 m breiter unbefestigter "Zwickel" ist in seinem hinter der Straßenfluchtlinie gelegenen, an den davor anzunehmenden Gehsteig anschließenden unebenen, offenbar wild bewachsenen Teil, der erkennbar weder Zwecken des Fußgängerverkehrs noch sonstigen besonderen öffentlichen Straßenverkehrszwecken dient, keine Straße im Sinne der StVO 1960.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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