Hat der Berufungswerber im Berufungsverfahren glaubhaft dargelegt, dass er einer geregelten Beschäftigung, nämlich einer Tätigkeit als ungelernter Arbeiter mit einem Stundenlohn von Euro 6,40 nachgeht, so ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber seiner Ratenverpflichtung nachkommen wird und ist daher dem Antrag gemäß § 54b Abs 3 VStG (angemessener Zahlungsaufschub oder Teilzahlung) stattzugeben.