Wird dem Beschuldigten als Verantwortlichen vorgeworfen den Vorschriften des KFG nicht entsprochen zu haben, da die am Sattelanhänger angebrachten hinteren Reifen teilweise kein Profil aufwiesen und konnte im Beweisverfahren festgestellt werden, dass er die angelastete Übertretung nicht wie im Straferkenntnis angeführt um 10.30 Uhr, sondern frühestens um
11.25 Uhr begangen haben kann, so kann nicht mit strafrechtlich gebotener Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte zu der ihm angelasteten Zeit eine Verwaltungsübertretung begangen hat, sodass der Berufung Folge zu geben ist und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. (Einstellung des Verfahrens)