TE Vfgh Beschluss 1998/10/14 B611/97

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Veröffentlicht am 14.10.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGHGO §42
ZPO §419

Leitsatz

Berichtigung eines Beschlusses

Spruch

1.) Der Beschluß vom 6. Oktober 1997 wird dahingehend berichtigt, daß die Beschwerde nicht zurückgewiesen wird.

2.) Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 6. Oktober 1997 die Beschwerde mangels Erfüllung eines Verbesserungsauftrages gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes vom 28. April 1997 - zugestellt am 30. April 1997 -, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Wochen vorzulegen, nicht rechtzeitig entsprochen hat.

Gemäß §419 ZPO, der im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß §35 Abs1 VerfGG sinngemäß anzuwenden ist, kann das Gericht jederzeit offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil berichtigen.

Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid mit dem an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 18. April 1997 vorgelegt hat und dieser daher dem Verfassungsgerichtshof als rechtzeitig zugekommen gilt, fehlte es an der Voraussetzung für die Erlassung eines Verbesserungsauftrages, sodaß auch die Rechtsfolgen gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG nicht einzutreten haben. Die Zurückweisung war daher zu berichtigen.

2. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).

Die Beschwerde behauptet die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten läßt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VerfGG), ohne daß auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingegangen werden mußte.

Schlagworte

VfGH / Berichtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B611.1997

Dokumentnummer

JFT_10018986_97B00611_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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