Kann nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte einen rumänischen Staatsanghörigen für Ausputzarbeiten im Wald sowie für Stallarbeiten ohne entsprechende Bewilligung beschäftigte, weil vor allem außer den Angaben des Rumänen keine weiteren Elemente für die Beschäftigung sprechen und der Ausländer Waldarbeiten weit ab vom Betrieb des Beschuldigten durchführte, so ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)