Der Anspruch gemäß Art 6 Abs 3 lit c EMRK, durch einen Rechtsbeistand verteidigt zu werden, gilt schon für das gerichtliche Vorverfahren. Art 6 EMRK ist verletzt, wenn dem Verdächtigten während einer polizeilichen Vernehmung die Kontaktaufnahme mit dem Rechtsbeistand in einer Situation verweigert wird, in der die Verteidigungsrechte (durch die Verweigerung) in einer irreversiblen Weise beeinträchtigt werden können (EGMR 8.2.1996, Murray, ÖJZ 1996, 627). Daraus folgt, dass dem Rechtsbeistand neben seiner Anwesenheit auch eine Intervention bei bestimmten Fragestellungen (Suggestivfragen bzw Fangfragen) zu ermöglichen ist. Wird jedoch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass bei der polizeilichen Vernehmung wegen Betrugsverdachtes derartige Fragen gestellt wurden, ist vielmehr unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auf die ihr gestellten Fragen überhaupt nicht geantwortet hat, hat sie keinen Rechtsnachteil erlitten, wenn ihrem Rechtsbeistand nur die Anwesenheit gestattet wurde und das Stellen von Fragen bzw jegliche Mitwirkung bei der Einvernahme untersagt worden war. Die Maßnahmenbeschwerde bezüglich dieses Redeverbotes war daher als unbegründet abzuweisen.