Dem Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin im Maßnahmebeschwerdeverfahren war insoweit nicht stattzugeben, als diese den Ersatz von Stempelgebühren im Hinblick auf die UVS-Verhandlungsschrift beantragt hat. Eine diesbezügliche Gebührenpflicht nach § 14 TP 7 Abs 1 Z 2 Gebührengesetz besteht nämlich nicht, weil es im gegenständlichen Verfahren nicht um die "Erteilung eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen" geht.