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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §19 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des am 9. Oktober 1975 geborenen M in Wien, vertreten durch Dr. Josef Deimböck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27. März 2001, Fr 4729/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen Pakistans, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein bis 31. Oktober 2005 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In der Begründung dieses Bescheides traf die belangte Behörde im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Beschwerdeführer sei am 19. September 2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist, sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und habe seine Identität nicht nachweisen können. Am selben Tag habe er einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 6 des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden sei. Die dagegen eingebrachte Berufung sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. März 2001 (nach Ausweis der das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffenden hg. Akten zur Zl. 2001/20/0335 richtig: vom 12. Februar 2001) abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe nie über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG verfügt. Über ihn sei am 16. Oktober 2000 die Schubhaft verhängt worden; diese sei derzeit noch aufrecht.
Es bestehe für den Beschwerdeführer derzeit "keinerlei Einkommensquelle in Österreich" und er habe auch nicht die Möglichkeit eines legalen Erwerbs der Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Wovon der Beschwerdeführer in Zukunft leben wolle, ohne einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, sei "vollkommen schleierhaft und in keinster Weise rational nachvollziehbar". Die Behörde komme daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer als mittellose Person zu betrachten sei. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren auch keine Beweise beigebracht, die diese Annahme widerlegen könnten.
Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, bei mittellosen Personen sei zu befürchten, dass sie sich ihren Lebensunterhalt mangels möglicher legaler Erwerbstätigkeit "auf illegalem Weg" verschaffen. Unter Gesamtwürdigung des vorliegenden Sachverhalts (Mittellosigkeit, illegaler Aufenthalt) sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Landes, insbesondere im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen und vor allem im Hinblick auf jene Gefahren, die von mittellosen Personen ausgingen, gefährden würde. Den die öffentliche Ordnung gefährdenden Komponenten könnten keine für den Beschwerdeführer positiven Sachverhaltselemente gegenüber gestellt werden, die ein Absehen von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nahe legen würden. Da keinerlei familiäre oder private Interessen des Beschwerdeführers (an einem Weiterverbleib in Österreich) festzustellen seien, sei nicht zu prüfen, ob die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten erscheine, und es sei auch keine Abwägung nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmen. Unter Bedachtnahme auf § 39 FrG sei ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein werde. Im vorliegenden Fall wäre - so die belangte Behörde abschließend - auch ein Aufenthaltsverbot von zehn Jahren möglich gewesen, weshalb ein solches von fünf Jahren ab Durchsetzbarkeit (rechtskräftiger Abschluss des Asylverfahrens) durchaus notwendig und auch gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 FrG - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, und entsprechend zu belegen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint (vgl. jüngst etwa die Erkenntnisse vom 20. März 2001, Zl. 98/21/0344, und vom 1. März 2001, Zl. 98/18/0084, je mwN).
Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer ein derartiger Nachweis erbracht worden sei. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, es wäre im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den "wirklichen Sachverhalt" zu ermitteln und insbesondere die Frage zu klären, inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich in der Lage sei, für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen und ob er über Vermögen verfüge, das es ihm ermögliche, die für seinen Lebensunterhalt notwendigen Aufwendungen zu bestreiten, versagt schon angesichts der erwähnten Verpflichtung des Beschwerdeführers, dass er diese Umstände nachzuweisen hat. Der darauf Bezug nehmenden Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Beweise beigebracht habe, welche die Annahme seiner Mittellosigkeit widerlegen könnten, tritt die Beschwerde aber gar nicht entgegen. Der Beschwerdeführer unterlässt auch bei der Geltendmachung einer angeblichen Verletzung des Parteiengehörs, die Relevanz eines solchen Verfahrensmangels darzutun, und er zeigt nicht auf, in welchen Zeiträumen und in welchem Umfang er mit Einkünften rechnen könne und inwieweit diese gesichert seien. Vielmehr bleiben die Feststellungen der belangten Behörde, wonach sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Schubhaft befunden habe und in Österreich keiner erlaubten Beschäftigung nachgehen könne, in der Beschwerde unbestritten. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 7 FrG verwirklicht sei, bestehen daher keine Bedenken.
Im Hinblick auf die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa nur die oben zitierten Erkenntnisse) aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultierende Gefahr strafbarer Handlungen und/oder einer finanziellen Belastung der Republik Österreich ist es - entgegen den Beschwerdeausführungen - auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtete. Diese Annahme wird noch dadurch verstärkt, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhält. Der Auffassung in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer hätte eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs. 2 AsylG zuerkannt werden müssen, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil ihr - aktenwidrig (siehe unten) - zugrunde liegt, der Asylantrag sei nicht als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden. Entgegen diesem Beschwerdestandpunkt erweist sich vielmehr die diesbezügliche (gegenteilige) Feststellung der belangten Behörde - nach Ausweis der erwähnten hg. Akten zur Zl. 2000/20/0335 - als zutreffend. Mit dem Hinweis auf das Asylverfahren ist daher für den Beschwerdeführer (in Ansehung der Ermessensübung bei Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes) nichts zu gewinnen. Im übrigen sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass das Asylverfahren im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung am 11. April 2001) bereits rechtskräftig beendet war und der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates erst mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2001 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. November 2000, Zl. 99/21/0284).
Wegen der Kürze des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (von nicht einmal sieben Monaten) und des (unbestritten gebliebenen) Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland ist ein im Sinn des § 37 FrG relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Zu Recht hat die belangte Behörde daher eine Beurteilung, ob das Aufenthaltsverbot dringend geboten sei, und eine Abwägung der persönlichen mit den öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall für entbehrlich gehalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das Erkenntnis vom 1. März 2001, Zl. 98/18/0157, mwN). Die Beschwerde bezeichnet zwar den von der belangten Behörde angenommenen Zeitraum von fünf Jahren als willkürlich, zeigt aber ihrerseits keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor Ablauf dieser Gültigkeitsdauer erwartet werden könne. Im übrigen wurde die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer von fünf Jahren in zahlreichen vergleichbaren Fällen vom Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit nicht als rechtswidrig beanstandet.
Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11. September 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001210095.X00Im RIS seit
19.12.2001