Wird dem Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer eines Gastronomie- und Unterhaltungselektronikbetriebes mit Bescheid vom 28.06.2001 die Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb eines Geldspielapparates Nr. 300760-81274 für den Veranstaltungsort A (Tankstelle) befristet auf den Zeitraum vom 1.7.2001 bis 30.06.2002 erteilt, mit Wirksamkeit vom 16.01.2002 die Bewilligung vom Beschuldigten als Bewilligungsinhaber zurückgelegt und anlässlich einer Kontrolle am 04.02.2002 der Geldspielapparat mit der oben angeführten Nummer dennoch
aufgestellt vorgefunden, so ist im vorliegenden Fall eine Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz ausgeschlossen, da der Bescheid vom 28.06.2001 zur vermeintlichen Tatzeit nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hat und ist es daher ausgeschlossen, dass gegen eine Auflage dieses Bescheides verstoßen wurde und ist daher das Verwaltungsverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)