RS UVS Kärnten 2003/12/16 KUVS-K2-1751/5/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer eines Gastronomie- und Unterhaltungselektronikbetriebes mit Bescheid vom 28.06.2001 die Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb eines Geldspielapparates Nr. 300760-81274 für den Veranstaltungsort A  (Tankstelle) befristet auf den Zeitraum vom 1.7.2001 bis 30.06.2002 erteilt,  mit Wirksamkeit vom 16.01.2002 die Bewilligung vom Beschuldigten als Bewilligungsinhaber zurückgelegt  und anlässlich einer Kontrolle am 04.02.2002 der Geldspielapparat mit der oben angeführten Nummer dennoch

aufgestellt vorgefunden,  so ist im vorliegenden Fall eine Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz ausgeschlossen,  da der Bescheid vom 28.06.2001 zur vermeintlichen Tatzeit nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hat und ist es daher ausgeschlossen, dass gegen eine Auflage dieses Bescheides verstoßen wurde und ist daher das Verwaltungsverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Betrieb eines Geldspielapparates, Geldspielapparat, Zugehörigkeit eines Bescheides zum Rechtsbestand, Auswechslung der Tat, Zurücklegung der Bewilligung durch, Bewilligungsinhaber, Auflage, Auflagenverstoß
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten