TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/11 99/21/0295

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Veröffentlicht am 11.09.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des K in Kroatien, geboren am 10. März 1962, vertreten durch Dr. Walter Schlick, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 1. September 1999, Zl. FR 381/1998, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz verhängte über den Beschwerdeführer, einen syrischen Staatsangehörigen, mit Bescheid vom 13. März 1998 ein auf § 36 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 Z. 6 iVm den §§ 37, 38 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, gestütztes und auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Der Begründung dieses Bescheides zufolge stellte sich der Beschwerdeführer am 12. März 1998 bei der Grenzkontrolle Spielfeld der Passkontrolle, um nach Österreich einzureisen. Dabei habe er sich mit einem gefälschten kroatischen Reisepass mit einer bestimmten Nummer ausgewiesen. Laut Auskunft der kroatischen Polizei sei dieser Reisepass für einen namentlich genannten kroatischen Staatsangehörigen ausgestellt worden. Nach seinen Angaben hätte der Beschwerdeführer von einem Bekannten erfahren, dass er auf Grund des längeren Aufenthalts in Kroatien Anspruch auf einen kroatischen Reisepass habe. Er hätte einem Bekannten Antragsformulare und insgesamt DM 380,-- übergeben. Er wäre bereits vier Mal mit dem gefälschten Dokument nach Österreich eingereist. Der Grund dafür wäre gewesen, dass er mit einem kroatischen Reisepass sichtvermerksfrei habe einreisen dürfen. Von der Fälschung hätte er nichts gewusst.

Seinen Angaben, dass er von der Fälschung nichts gewusst habe, könne jedoch - so die Behörde - kein Glauben geschenkt werden. Jedem einigermaßen versierten Fremden sei das Wissen geläufig, dass ein Reisepass im Allgemeinen persönlich bei einer zuständigen Behörde zu beantragen sei, wobei es in der Regel einer eigenhändig zu unterfertigenden Eingabe bedürfe. Wenn der Fremde nicht diesen, sondern den von ihm beschriebenen Weg zur Erlangung des Reisepasses wähle, nämlich die Beschaffung über einen Freund, der noch dazu unverhältnismäßig hohe Gebühren verlange, so müsse er damit rechnen, dass der ausgestellte Reisepass nicht auf legalem Weg erwirkt worden sei, zumal der Bescheidadressat nicht die kroatische Staatsbürgerschaft besitze. Er habe sich somit mit einem gefälschten kroatischen Reisepass ausgewiesen, um die Sichtvermerkspflicht zu umgehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Sie verwies auf den erstinstanzlichen Bescheid und führte aus, sich den Ausführungen dieses Bescheides vollinhaltlich anzuschließen. Beim Vorweisen eines gefälschten Reisepasses handle es sich um einen Sachverhalt, der den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG erfülle. Diese bestimmte Tatsache rechtfertige die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung (konkret das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen) gefährde. Da er den Unterschied zwischen einem syrischen nationalen Reisepass und einem nationalen kroatischen Reisepass gewusst habe, unterstelle ihm die belangte Behörde auch die Absichtlichkeit seines Handelns. Seine Angaben in der Berufung würden als reine Schutzbehauptungen gewertet, zumal es auch für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar sei, weshalb er als syrischer Staatsangehöriger, ohne die kroatische Staatsbürgerschaft zu besitzen, Anspruch auf ein nationales kroatisches Reisedokument haben sollte.

Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet keine familiären Bindungen und gehe keiner Berufsausübung nach, weshalb nicht in relevanter Weise in sein Privat- oder Familienleben im Sinn des § 37 FrG eingegriffen werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass die im Zusammenhang mit dem Vorwurf eines Ermittlungs- und Begründungsmangels erhobene Beschwerdebehauptung, der gegenständliche Reisepass sei nicht gefälscht, dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot unterliegt. Im Verwaltungsverfahren beschränkte sich die Verantwortung des Beschwerdeführers nämlich darauf, ihm sei die Fälschung nicht bekannt gewesen. Aus diesem Grund geht die Mängelrüge des Beschwerdeführers fehl, weil es auf die von ihm konkret relevierte Nummer des Reisepasses eben so wenig ankommt wie darauf, ob der gefälschte Reisepass nummernmäßig mit einem anderen Reisepass übereinstimmt.

Der Kern der Beschwerdeausführungen liegt in der Behauptung, dass der Beschwerdeführer keineswegs habe vermuten müssen, dass ihm sein Bekannter eine Fälschung aushändigen würde. Der Gerichtshof vermag jedoch im Rahmen der ihm zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) die Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde, der sich die belangte Behörde vollinhaltlich angeschlossen hat, nicht als unschlüssig zu erkennen. Die erstinstanzliche Behörde versagte dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit mit der Begründung, jedem einigermaßen versierten Fremden sei das Wissen geläufig, dass ein Reisepass im Allgemeinen persönlich bei einer zuständigen Behörde zu beantragen sei und nur ein Angehöriger des betreffenden Staates Anspruch auf die Ausstellung eines Reisepasses habe. Diese Beweiswürdigung kann in keiner Weise als unschlüssig angesehen werden, zumal dem Beschwerdeführer bewusst war, mit einem kroatischen Reisepass ohne Visum nach Österreich einreisen zu dürfen. Auf die in der Beschwerde im Zusammenhang mit der behaupteten Verweigerung des Parteiengehörs angesprochene Auskunft der kroatischen Behörden, dass der Reisepass mit einer bestimmten Nummer bereits für einen kroatischen Staatsangehörigen ausgestellt worden sei, kommt es eben so wenig an wie darauf, ob die angegebenen Kosten von DM 380,-- für ein gefälschtes Reisedokument angemessen sind oder dieses auf dem Schwarzmarkt jedenfalls DM 1.000,-- kosten würde. Entgegen der Beschwerdebehauptung wird das Motiv, mit einem kroatischen Dokument nach Österreich visumfrei reisen zu dürfen, nicht dadurch beseitigt, dass der Beschwerdeführer ohnedies anstandslos ein Durchreise- bzw. Einreisevisum erhalten hätte können; der Beschwerdeführer hat nämlich nach seinen eigenen Angaben eine erleichterte Einreise nach Österreich angestrebt und auf diese Weise auch erreicht.

Der Gerichtshof hegt somit gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer vorliegend den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG verwirklicht habe, ebenso wenig Bedenken wie gegen die weitere Ansicht, dass durch dieses Verhalten die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG gefährdet werde. Nicht nachvollziehbar ist das Beschwerdevorbringen, dass die mit dem Vorweisen des gefälschten Passes verbundene Behauptung einer nicht existierenden kroatischen Staatsbürgerschaft keine unrichtige Angabe über die persönlichen Verhältnisse zwecks Erlangung einer Einreise- oder Aufenthaltsberechtigung darstelle.

Nach seinem Vorbringen ist der Beschwerdeführer lediglich als Reiseführer bzw. Fahrzeuglenker auch auf österreichischem Staatsgebiet tätig; er verfügt unbestritten nicht über familiäre Beziehungen im Bundesgebiet. Eine unrichtige Interessenabwägung nach § 37 FrG kann daher in keiner Weise ersehen werden und wird in der Beschwerde auch nicht releviert. Weiters sind keine Umstände ersichtlich, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zur Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Gebrauch zu machen.

Der Beschwerdevorwurf, ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erscheine unangemessen hoch, geht schon deswegen ins Leere, weil von der diesbezüglich behaupteten "gutgläubigen Verwendung eines allenfalls gefälschten Reisedokumentes" nach den oben angeführten Sachverhaltsfeststellungen keine Rede sein kann.

Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999210295.X00

Im RIS seit

19.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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