Erhebt die belangte Behörde bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens keinen Widerspruch, ist in Anwendung des § 67a Abs. 1 AVG der KUVS iSv § 66 Abs. 4 AVG verhalten, in der Sache selbst zu entscheiden.