RS UVS Kärnten 2003/12/22 KUVS-1300/19/2003

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Veröffentlicht am 22.12.2003
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Rechtssatz

Erhebt die belangte Behörde bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens keinen Widerspruch, ist in Anwendung des § 67a Abs. 1 AVG der KUVS iSv § 66 Abs. 4 AVG verhalten, in der Sache selbst zu entscheiden.

Schlagworte
UVS, Betriebsanlage, Zuständigkeit, Entscheidungsinhalt, Widerspruch, Entscheidung in der Sache selbst
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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