RS UVS Kärnten 2003/12/30 KUVS-737/6/2003

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Veröffentlicht am 30.12.2003
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Rechtssatz

Wird der Spruch eines Straferkenntnisses, welcher dem Lenker eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs 1 StVO ? Verletzung des Rechtsfahrgebotes -  vorwirft, durch die Wortfolge ?indem Sie mehrmals die Fahrbahnmitte überfahren haben und auf die Gegenfahrbahn geraten sind" ergänzt, so stützt sich diese Korrektur auf das in § 44a VStG normierte Konkretisierungsgebot. Einer Konkretisierung steht auch § 31 Abs 2 VStG nicht entgegen, wenn diese Ausführungen innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Berufungswerber vor der BPD zur Kenntnis gebracht wurden.

Schlagworte
Spruch, Konkretisierung des Spruches, Verfolgungsverjährung, Überfahren der Fahrbahnmitte, Fahren auf der Gegenfahrbahn
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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