Wird der Spruch eines Straferkenntnisses, welcher dem Lenker eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs 1 StVO ? Verletzung des Rechtsfahrgebotes - vorwirft, durch die Wortfolge ?indem Sie mehrmals die Fahrbahnmitte überfahren haben und auf die Gegenfahrbahn geraten sind" ergänzt, so stützt sich diese Korrektur auf das in § 44a VStG normierte Konkretisierungsgebot. Einer Konkretisierung steht auch § 31 Abs 2 VStG nicht entgegen, wenn diese Ausführungen innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Berufungswerber vor der BPD zur Kenntnis gebracht wurden.