RS UVS Steiermark 2004/01/08 42.5-14/2003

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Veröffentlicht am 08.01.2004
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Rechtssatz

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem Atemalkoholwert von 0,96 mg/l erfolgt mit besonderer Rücksichtslosigkeit, wenn der Lenker auf den Gehsteig fährt, dabei eine Blumenkiste rammt und dadurch eine auf dem Gehsteig befindliche, einen Kinderwagen schiebende Fußgängerin in Gefahr bringt, sowie beim Einparken einen geparkten Personenkraftwagen rammt und danach weiteren Alkohol konsumiert, ohne seine Daten dem Geschädigten bekannt zu geben. Daher war die Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von 10 Monaten angemessen und gerechtfertigt, zumal bereits kaum zwei Jahre vor der Tat eine dreimonatige Entziehung wegen eines Alkoholdeliktes erfolgte und das Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Kraftfahrer keine Änderung der Sinnesart bewirkt hatte.

Schlagworte
Lenkberechtigung Entziehung besondere Rücksichtslosigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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