Wird der Berufungswerber mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19.5.2003, Zahl: 18 HV 66/03v, wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 (1. und 4. Fall) und Abs. 3 (1. Fall) Suchtmittelgesetz und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, so ist die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Z 2 FSG als nicht mehr gegeben anzusehen. Die große Verwerflichkeit der über lange Zeit getätigten strafbaren Angriffe auf die Gesundheit anderer, in der Absicht, daraus wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, rechtfertigt eine Führerscheinentzugszeit von zwei Jahren, da das Wohlverhalten während des anhängigen Gerichtsverfahrens und in weiterer Folge des Entziehungsverfahrens nicht so entscheidend ins Gewicht zu fallen vermag, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund des derzeit noch laufenden Strafaufschubes betreffend die gerichtliche Haftstrafe.