Der Umstand, dass der Berufungswerber erwiesenermaßen im Zeitraum zwischen April 1999 und Ende Februar 2001 gelegentlich Cannabis konsumiert hat, ist nicht ausreichend, um das Vorliegen von begründeten Bedenken hinsichtlich des Nichtvorliegens der erforderlichen gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung des Inhabers einer Lenkberechtigung nicht berührt (VwGH vom 24.4.2001, Zahl: 2000/11/0231 u.a.). (Aufhebung)