Der Naturschutzanwalt hat nach dem Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) eine erweiterte Beteiligtenstellung. Diese Organpartei-Stellung des Naturschutzanwaltes umfasst ein Berufungsrecht gegen Bescheide, die ein Bewilligungsverfahren abschließen, im Umfang des § 50 Abs 4 GNL. Hinsichtlich der nicht vom § 50 Abs 4 GNL erfassten Verfahren hat der Naturschutzanwalt die im § 50 Abs 2 GNL angeführten Mitwirkungsrechte, zu denen ein Berufungsrecht gegen einen Bescheid, der ein Bewilligungsverfahren abschließt, nicht gehört. Wenn die im § 50 Abs 2 GNL genannten Mitwirkungsrechte in einem
konkreten Bewilligungsverfahren nicht berücksichtigt werden, stellt dies eine objektive Rechtsverletzung dar. Ein subjektives, mittels Berufung gegen den Bewilligungsbescheid einklagbares Recht ist dem Naturschutzanwalt diesbezüglich aber vom Gesetz nicht eingeräumt. Lediglich die Parteien des konkreten Bewilligungsverfahrens (zB die Gemeinde nach § 48 Abs 1 GNL) könnten einen solchen Verfahrensmangel im Rahmen einer Berufung gegen den das Bewilligungsverfahren abschließenden Bescheid geltend machen. Allerdings stellen die dem Naturschutzanwalt explizit eingeräumten Rechte nach Judikatur des VwGH subjektive Rechte dar, hinsichtlich derer der Naturschutzanwalt auch Parteistellung hat. Somit hat der Naturschutzanwalt in Verfahren, deren Gegenstand diese subjektiven Rechte sind, Parteistellung. Beispielsweise könnte er gegen einen Bescheid berufen, mit welchem ihm die Akteneinsicht verwehrt wird.