Hat die Berufungswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin (Auftraggeberin) mit einer Baufirma (Auftragnehmerin) einen Generalunternehmervertrag geschlossen, wobei nach § 5 Z 2 dieses Vertrages der Projektleiter der Baufirma für die Einhaltung sämtlicher öffentlicher Vorschriften, insbesondere der Bauordnung und der nachbarrechtlichen Bestimmungen verantwortlich ist und wurden Bauarbeiter der Baufirma, entgegen dem Bescheid der Bürgermeisters der Gemeinde K, welcher im Punkt 16. Auflagen bezüglich des Lärmschutzes gemäß § 28 Kärntner Bauordnung 1996 mit dem Inhalt anordnet, dass Rohbauarbeiten und sonstige Arbeiten, soweit diese lärmender, staubender oder verkehrserregender Arbeitsmethoden bedürfen, nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai eines jeden Jahres durchgeführt werden dürfen, am 03.07.2001 bei Zimmererarbeiten, Schneide-, Säge- und Hämmerungsarbeiten sowie bei Arbeiten außerhalb des Bauvorhabens angetroffen, so kann sich die Berufungswerberin nicht vom Vorwurf der Verletzung der Kärntner Bauordnung befreien, indem sie auf den Generalunternehmervertrag verweist, weil dieser Vertrag nicht geeignet ist einen Wechsel der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zu bewirken. Es werden dabei die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs 2 und Abs 4 VStG nicht eingehalten. Eine Delegierung ist aber nur auf die gesetzlich vorgesehene Weise möglich.