Hat der Obmann eines Basketballvereines entgegen § 3 Abs 1 AuslBG einen amerikanischen Staatsbürger in der Zeit vom 05.09.2003 bis 06.10.2003 als Basketballspieler beschäftigt, obwohl weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) erteilt noch eine Anzeigenbestätigung (§ 3 Abs 5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis (14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c AuslBG) oder ein Niederlassungsausweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, so ist gem § 21 VStG vorzugehen, wenn durch die kurzfristige bewilligungslose Beschäftigung keinerlei negative Auswirkungen für den inländischen Arbeitsmarkt eingetreten sind und auch die Interessen des ausländischen Arbeitnehmers nicht gefährdet gewesen waren.