RS UVS Kärnten 2004/01/21 KUVS-2053/4/2003

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Veröffentlicht am 21.01.2004
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Rechtssatz

Hat der Obmann eines Basketballvereines entgegen § 3 Abs 1 AuslBG einen amerikanischen Staatsbürger in der Zeit vom 05.09.2003 bis 06.10.2003 als Basketballspieler beschäftigt, obwohl  weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) erteilt noch eine Anzeigenbestätigung (§ 3 Abs 5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis (14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c AuslBG) oder ein Niederlassungsausweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, so ist gem § 21 VStG vorzugehen, wenn durch die kurzfristige bewilligungslose Beschäftigung keinerlei negative Auswirkungen für den inländischen  Arbeitsmarkt  eingetreten sind  und auch die Interessen des ausländischen Arbeitnehmers nicht gefährdet gewesen waren.

Schlagworte
Beschäftigungsbewilligung, Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung, Arbeitnehmer, ausländische Arbeitnehmer, kurzfristige bewilligungslose Beschäftigung, inländischer Arbeitsmarkt, Arbeitsmarkt, Ermahnung, Basketballverein, Basketballspieler
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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