RS UVS Kärnten 2004/01/21 KUVS-K1-1992/6/2003

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Veröffentlicht am 21.01.2004
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Rechtssatz

Ist der Beschuldigte, dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Last gelegt wird, verstorben, ist von der Einleitung bzw  Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, da die Strafbarkeit durch den Tod des Beschuldigten aufgehoben wird. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Tod, Strafaufhebungsgrund, Tod des Beschuldigten, Einstellung des Verfahrens
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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