Ist der Beschuldigte, dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Last gelegt wird, verstorben, ist von der Einleitung bzw Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, da die Strafbarkeit durch den Tod des Beschuldigten aufgehoben wird. (Einstellung des Verfahrens)