Gefälligkeitsdienste fallen nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des AuslBG. Als Gefälligkeitsdienst sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Erfolgte der Abtransport einer Walze und das Beseitigen von Laub im Rahmen eines Besuches, welchen der Ausländer bei einem Freund tätigte, der im Unternehmen der Beschuldigten beschäftigt ist, so kann nicht mit strafrechtlich gebotener Sicherheit festgestellt werden, dass der Ausländer von der Beschuldigten in einem Arbeits- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis beschäftigt wurde und war das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
(Einstellung des Verfahrens)