RS UVS Kärnten 2004/01/22 KUVS-1922/6/2003

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Veröffentlicht am 22.01.2004
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Rechtssatz

Gefälligkeitsdienste fallen nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des AuslBG. Als Gefälligkeitsdienst sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt, die vom Leistenden aufgrund spezifischer  Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Erfolgte der Abtransport einer Walze  und das Beseitigen von Laub im Rahmen eines Besuches, welchen der Ausländer bei einem Freund tätigte, der im Unternehmen der Beschuldigten beschäftigt ist, so kann nicht mit strafrechtlich gebotener Sicherheit festgestellt werden, dass der Ausländer von der Beschuldigten in einem Arbeits- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis beschäftigt wurde und war das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

(Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Ausländer, bewilligungspflichtige Beschäftigung, freiwillige Dienste, unentgeltliche Dienste, Abtransport einer Walze, Beseitigen von Laub, In dubio pro reo, Bindungen zwischen Leistendem und Leistungsberechtigtem, Gefälligkeitsdienste, Ausländerbeschäftigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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