Auch eine im Ausland (vorliegend in Deutschland) begangene Straftat (Führen eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand) ist nach inländischem Recht zu beurteilen. Dabei war davon auszugehen, dass der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1a StVO begangen hat und stellt dies eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 1 Z 1 FSG dar, sodass eine Entziehung der Lenkberechtigung für acht Monate keine Rechtswidrigkeit begleitet.