Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung eines amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens nach Einstellung des Anlaßbeschwerdeverfahrens infolge Zurückziehung der BeschwerdeSpruch
Das Verordnungsprüfungsverfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
1. Mit zu B1301/96 protokollierter Beschwerde wendeten sich die Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. März 1996, Z BauR-011661/1-1996 Pe/Lg.
2. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof am 2. Dezember 1996 gemäß Art139 Abs1 B-VG, den Bebauungsplan M 08-14-01-00 der Landeshauptstadt Linz vom 24. März 1994, genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. April 1994, Z BauR-P-450568/1-1994 Gm, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 9 vom 16. Mai 1994, insoweit von Amts wegen auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen, als er sich auf das Grundstück Nr. 611/4, KG Waldegg, bezieht.
3. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 1998 zogen die Beschwerdeführer die unter 1. bezeichnete Beschwerde zurück. Der Verfassungsgerichtshof beschloß daraufhin am 25. Juni 1998 die Einstellung des Beschwerdeverfahrens.
4. Gemäß Art139 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, sofern er "eine solche Verordnung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen". Entfällt die Anwendbarkeit mangels weiterer Anhängigkeit der Rechtssache noch vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verordnungsprüfungsverfahren, ist das Verordnungsprüfungsverfahren grundsätzlich (mit Ausnahme der Klaglosstellung im Anlaßverfahren gemäß Art139 Abs2 B-VG) einzustellen.
Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einstellen.
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V3.1997Dokumentnummer
JFT_10018986_97V00003_00