Bei einer Stange (?Ständer") mit Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit a Z 13b iVm § 54 Abs 5 StVO handelt es sich um eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs iSd § 31 Abs 1 StVO (die Stange und die darauf angebrachten Straßenverkehrszeichen bilden eine Einheit). Wird eine solche Einrichtung vom Beschuldigten so angefahren, dass die Strange schräg steht und erfolgte keine Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, begeht der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs 1 StVO.