Der Spruch entspricht § 44a VStG, da beim Delikt nach § 46 Abs 4 lit f StVO neben der Feststellung von Tatort und Tatzeit nur die weitere Feststellung erforderlich ist, dass der Beschuldigte auf der Autobahn rückwärts gefahren ist. Eine weitere Konkretisierung des Spruches (Dauer sowie Wegstrecke des Rückwärtsfahrens) ist weder erforderlich noch nach den Regeln der Denkgesetze möglich. Von erheblichem Verschulden des Beschuldigten ist auszugehen, da es einem aufmerksamen Fahrzeuglenker zuzumuten ist, dass er sich an die Straßenverkehrsregeln hält und weiß, dass er auf der Autobahn nicht rückwärts fahren darf.