Das FSG regelt ausschließlich die Ausstellung österreichischer Führerscheine. Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit bei der Ausstellung eines neuen Führerscheines nach § 15 FSG ist der Hauptwohnsitz des Führerscheinbesitzers. Dem Berufungswerber, der deutscher Staatsbürger ist, dessen (hinsichtlich des Lichtbildes) beanstandeter Führerschein von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde und der in Österreich keinen Hauptwohnsitz hat, kann demnach nicht vorgeworfen werden, er habe es unterlassen, die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen. Ein solcher Antrag wäre allenfalls bei den zuständigen deutschen Behörden zu stellen und ist eine derartige Unterlassung in Österreich nicht strafbar. Insofern liegt auch keine Strafbarkeit vor, wenn das Lichtbild des ausländischen Führerscheines den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen ließ.