Hat ein Mitarbeiter der Firma A alleine und ohne diesbezüglichen Auftrag des Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Firma A Schlägerungsarbeiten in einem Waldstück durchgeführt und sich dadurch einer erhöhten Unfallgefahr ausgesetzt, so ist ein schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten nicht gegeben, wenn der Beschuldigte den Mitarbeiter unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Geschehen aufforderte die Arbeit einzustellen, da aufgrund der räumlichen Ausdehnung des Waldgebietes eine entsprechende Überwachung nicht sichergestellt sei und dieser, entgegen der Anweisung des Beschuldigten, am nächsten Tag die Arbeiten fortsetzte und dabei tödlich verunglückte. (Einstellung des Verfahrens)