Sachverhalt:
Der Berufungswerber wurde wegen Verbrechen nach § 206 und § 207 StGB mit unbedingter Freiheitsstrafe von 6 Jahren bestraft. Die Verurteilung ist seit 25 11 2003 rechtskräftig Die Tathandlungen ereigneten sich zwischen 1992 und 1999. Am 31 08 2002 wurden sie angezeigt und wurde der Berufungswerber am 02 09 2002 in U-Haft genommen. Seit 25 11 2003 befindet er sich in Strafhaft, die voraussichtlich am 02 09 2008 enden wird. Am 09 12 2003 erfuhr die Bezirkshauptmannschaft von der Verurteilung des Berufungswerbers und entzog ihm die Lenkberechtigung auf die Dauer von 3 Monaten, wobei die Zeit der Inhaftierung in die Entziehungszeit nicht einzurechnen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Der Berufungswerber war bis zu den gegenständlichen Taten unbescholten und hat er im Zusammenhang mit diesen Straftaten kein Kraftfahrzeug verwendet. Was das Wertungskriterium der Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen betrifft, fallen der lange Tatzeitraum, die Tatwiederholungen sowie die Begehung der angeführten Verbrechen an zwei Opfern beträchtlich ins Gewicht. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass zwischen der letzten Tathandlung (Ende 1999) bis zur Inhaftierung des Berufungswerbers nahezu drei Jahre verstrichen sind, in denen der Berufungswerber aktenkundig nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. Zum jetzigen Zeitpunkt, in dem die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers zu beurteilen ist, sind seither bereits mehr als vier Jahre vergangen. Selbst wenn man diese bisher verstrichene Zeit, insbesondere weil sich der Berufungswerber teilweise bereits in Haft befand, als zu kurz ansieht, um von der Änderung seiner Sinnesart zum Besseren ausgehen zu können, ist auch zu berücksichtigen, dass er aufgrund der Verurteilung noch weitere 4 ½ Jahre in Strafhaft sein wird. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entziehungszeit unter Nichteinrechnung dieser Haftzeit festgesetzt, was an sich zulässig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erk vom 23 04 2002, Zl 2001/11/0195) ist dies dann nicht rechtswidrig, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren in Freiheit unter Beweis gestellten Wohlverhaltens bedarf, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu könne. Die Haftzeiten sind aber in diesem Zusammenhang nicht ohne Bedeutung, sondern in die Prognose miteinzubeziehen, insbesondere weil die Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Bedürfnissen dient. Bis zum voraussichtlichen Abbüssen seiner Strafhaft (02 09 2008) werden seit der letzten Tathandlung an die neun Jahre vergangen sein. Insofern kann die Prognose der Bezirkshauptmannschaft, dass es dann noch dreier weiterer Monate bedarf, um auf die Wiedererlangung der
Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können, nicht geteilt werden. Darüber hinaus genügt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erk vom 25 11 2003, Zl 2003/11/0240) für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs 1 Z 2 FSG nicht, dass die Begehung weiterer schwerer strafbarer Handlungen bloß nicht ausgeschlossen werden kann. Es muss vielmehr die Annahme begründet sein, dass der Betreffende sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Dass eine solche Annahme im Anlassfall gerechtfertigt wäre, ist nach dem geschilderten Sachverhalt nicht zu erkennen. Der erstinstanzliche Bescheid wurde daher aufgehoben.