Wurde das höchstzulässige Gesamtgewicht eines Lkw-Zuges von 40.000 kg um 2.590 kg überschritten und ist ein Kontrollsystem am Betriebsgelände vorhanden, erfolgte jedoch die Beladung außerhalb des Betriebssitzes, wodurch dieses Kontrollsystem nicht Platz greifen konnte, ist dies nicht geeignet den Beschuldigten von seiner Strafbarkeit zu befreien, da gerade dann, wenn eine Beladung außerhalb des Betriebssitzes erfolgt, Kontrollmaßnahmen vor Ort, also am Beladeort, Platz greifen müssen.