RS UVS Kärnten 2004/02/24 KUVS-1414/6/2003

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Rechtssatz

Ist der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A  nicht Absender iSd § 3 Z 2 GGBG, so  kann ihm die Nichtübergabe der im ADR vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere an den Beförderer nicht angelastet werden, wenn eine andere Firma (Firma B) das gefährliche Gut (eine Kanne Pormex) im Lager der Firma A in Wien per Lkw selbst abgeholt hat und auch der Lieferschein ausdrücklich auf die Abholung des Pormex durch die Firma B hinweist, zumal auch im Beförderungspapier die Firma B als Absender aufscheint. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Selbstabholung, Selbstabholung gefährlicher Güter, Absender, Beförderer Gefahrgut, Absender und Beförderer eines Gefahrgutes, gefährliches Gut, Beförderungspapier, Begleitpapiere, Beistellung von Beförderungs- und Begleitpapieren, Pormex
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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