TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/11 97/21/0281

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Veröffentlicht am 11.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §2 Abs1;
FrG 1993 §82 Abs1 Z3;
VStG §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des am 3. März 1968 geborenen M, vertreten durch Dr. Herwig Fuchs, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 19/IV, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 5. März 1997, Zl. 1997/12/3-3, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (belangte Behörde) vom 5. März 1997 wurde der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, wie folgt bestraft:

"Der Beschuldigte ... hat sich als ägyptischer Staatsangehöriger, somit als passpflichtiger Fremder im Sinne des Fremdengesetzes, in Innsbruck, Storchengasse 8/II/T.39, von 03.03.1996 bis einschließlich 23.10.1996, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, da die Gültigkeit Ihres Reisepasses mit der Seriennummer 0822376, ausgestellt am 06.11.1994 von der Ägyptischen Botschaft in Wien, mit Ablauf des 02.03.1996 endete, im Bundesgebiet aufgehalten und hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 82. Absatz (1) Ziffer 3. i.V.m. § 2 Absatz (1) Fremdengesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über den Beschuldigten folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 2.500,--

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

2 Tagen gemäß § 82 Absatz (1) FrG

...

Ferner hat der Beschuldigte zu zahlen gem. § 64/2 VStG als

Beitrag zu den Verfahrenskosten: S 250,--."

Zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststehe, dass der Beschwerdeführer sich als passpflichtiger Fremder in der Zeit vom 3. März 1996 bis einschließlich 23. Oktober 1996 im Bundesgebiet aufgehalten habe, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein. Wenn er vorbringe, er hätte rechtzeitig um die Verlängerung seines ägyptischen Reisepasses angesucht und dass ihm deshalb kein Verschulden anzulasten wäre, so könne dem nicht gefolgt werden. Es sei Aufgabe des Beschwerdeführers, dafür Sorge zu tragen, dass er sich während des Aufenthaltes im Bundesgebiet im Besitz eines gültigen Reisedokuments befinde. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er vor Ablauf der Gültigkeitsdauer um Verlängerung des Reisepasses angesucht habe. Er hätte so rechtzeitig um Verlängerung des Reisepasses ansuchen müssen, dass eine Verlängerung noch während der Gültigkeitsdauer erfolgen hätte können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, lauten:

"Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes

§ 2. (1) Fremde brauchen für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen gültigen Reisepass (Passpflicht), soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.

...

Unbefugter Aufenthalt

§ 82. (1) Wer

...

3. sich als passpflichtiger Fremder, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, im Bundesgebiet aufhält oder

...

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 10.000 Schilling oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10.000 Schilling zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.

..."

Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Fall zwar nicht die Feststellung der belangten Behörde, dass er sich von 3. März 1996 bis einschließlich 23. Oktober 1996 im Bundesgebiet aufgehalten habe, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokuments zu sein. Er hält den bekämpften Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil er sich seit dem Jahr 1987 "legitim" in Österreich aufhalte, hier 1993 das Medizinstudium an der Universität Innsbruck begonnen habe und neben seiner Tätigkeit als Student als Nachtportier in einem Hotel beschäftigt sei. Die Vollendung seines Studiums in Innsbruck sei die Basis für sein weiteres Fortkommen in der Zukunft. Seine letzte Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz sei bis zum 30. April 1996 gültig gewesen, an diesem Tage habe er deren Verlängerung beantragt. Am 2. März 1996 sei die Gültigkeit seines Reisepasses abgelaufen, bereits zuvor habe er die Verlängerung von dessen Gültigkeit bei der Botschaft der arabischen Republik in Wien beantragt. Er sei sowohl in Ägypten als auch in Österreich unbescholten. Seit 1987 habe die Fremdenbehörde dem Beschwerdeführer Sichtvermerke und Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt. Seine Identität und Staatsbürgerschaft habe er den österreichischen Behörden in den vergangenen neun Jahren Hunderte Male nachgewiesen; er habe einen Studentenausweis und eine Arbeitserlaubnis. Er habe durch die Vorlage eines Bestätigungsschreibens der zuständigen Botschaft belegt, dass er nach wie vor die gleiche Identität habe und seine Staatsbürgerschaft nicht verloren habe. Er habe seine Reisepässe bisher immer prompt ausgestellt erhalten. Warum nunmehr die Verlängerung bzw. Ausstellung eines neuen Reisepasses seit 1996 andauere, sei ihm unerklärlich. Für den Fall einer Bestrafung und nachfolgenden Abschiebung aus dem Bundesgebiet würde er massive Nachteile erleiden, er würde letztlich seine Existenz verlieren, es sei gesetzlicher Notstand gegeben, ein Verschulden liege im Ergebnis nicht vor.

Der belangten Behörde kann im vorliegenden Fall nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 82 Abs. 1 Z. 3 FrG erfüllt hat, weil er sich im gegenständlichen Zeitraum unbestritten als passpflichtiger Fremder im Bundesgebiet ohne ein gültiges Reisedokument aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat sohin die Ordnungsvorschrift des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 Z. 3 FrG verletzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob das in § 82 Abs. 1 Z. 3 FrG verpönte Verhalten mangels Verschuldens nicht vorwerfbar wäre, wenn sich ein im Bundesgebiet aufhältiger Fremder, dessen Reisedokument in seiner Gültigkeit abläuft, rechtzeitig, aber erfolglos um die Ausstellung bzw. Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes bemüht. Dies kann aber im Fall des Beschwerdeführers, dessen Reisepass in seiner Gültigkeit am 2. März 1996 endete, und der im Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht hat, um die Verlängerung bzw. Neuausstellung erst "Anfang März 1996" angesucht zu haben, nicht gesagt werden. Bei einer derart späten Antragstellung kann nicht damit gerechnet werden, mit Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Reisepasses wieder in den Besitz eines gültigen Reisepasses zu gelangen. Der Beschwerdeführer hat daher die geltend gemachte Notstandssituation selbst verschuldet, sodass er sich schon aus diesem Grund nicht mit Erfolg auf den Schuldausschließungsgrund des § 6 VStG berufen kann.

Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997210281.X00

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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