RS UVS Kärnten 2004/02/27 KUVS-1468-1475/7/2003

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Veröffentlicht am 27.02.2004
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Rechtssatz

Wer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Dachdeckungs Gesellschaft mbH zu verantworten hat, dass auf der Baustelle vier Arbeitnehmer auf dem Dach mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m ohne technische Absturzmaßnahmen wie z.B. Dachschutzblenden oder Dachfanggerüste beschäftigt waren und auf einer weiteren Baustelle vier Arbeitnehmer auf dem Dach mit einer Neigung von 4,5 Grad und einer Absturzhöhe von 11,00 m ohne entsprechende Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen (Umwehrungen, Fanggerüste usw) beschäftigt waren, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei reicht die bloße Erteilung von Weisungen an die Mitarbeiter und die entsprechende Schulung derselben nicht aus, um unter voraussehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften aus gutem Grund annehmen zu können und ist dementsprechend nicht von einem ausreichenden Kontrollsystem auszugehen.

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.5.2004, Zahl: AW 2004/02/0027-5, womit dem Antrag, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 27.2.2004,

Zahl: KUVS-1468-1475/7/2003, betreffend Übertretungen von arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben wird.

Schlagworte
Arbeitnehmer, Arbeitnehmerschutz, Bauarbeiten, Absturzhöhe, Dacharbeiten, Dachschutzblenden, Absturzmaßnahmen, Absturzsicherung, Umwehrungen, Fanggerüste, Dachdeckungsarbeiten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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