RS UVS Steiermark 2004/03/01 30.16-71/2003

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Veröffentlicht am 01.03.2004
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Rechtssatz

Das Rechtsfahrgebot nach § 7 Abs 1 StVO verpflichtet Radfahrer nicht, Abflussschachtdeckel zu überfahren, welche in unterschiedlicher Breite in den rechten Fahrstreifen hineinragen, wenn die Deckel gegenüber dem Straßenbelag um einige Zentimeter vertieft sind. So begibt sich ein Radfahrer beim Überfahren solcher Deckel in Gefahr (Aufschaukeln des Lenkers, Gefahr des Verlustes der Kontrolle zu den Pedalen und zur Lenkvorrichtung). Ist ein Fahren rechts von den Schachtdeckeln aufgrund des Ausbauzustandes der Straße nicht möglich (angrenzende Gehsteige etc), begeht ein Radfahrer keine Übertretung nach § 7 Abs 1 StVO, wenn er die geschilderten Schachtdeckel links umfährt, indem er die eingehaltene gerade Fahrlinie geringfügig nach links verlagert und vom Fahrbahnrand einen Abstand von ca 50 cm oder etwas mehr einhält. Ein Radfahrer kann darauf vertrauen, dass ein nachfolgender Kraftfahrer die durch den Straßenzustand veranlasste Verlegung der Fahrspur des gelenkten Fahrrades berücksichtigt (vgl OGH 5.9.1968, 2 Ob 202/68, ZVR 1969/104, betreffend das Umfahren eines 1,5 m breiten Streifens, dessen Befahren zufolge Beschädigungen und Niveauunterschieden für den Radfahrer nicht zumutbar war). Gerade bei Radfahrern ist eine Gefährdung durch die Art und Beschaffenheit des Straßenbelages zu berücksichtigen (Messiner, StVO, Manz-Verlag, Wien 1995, Seite 250, Anmerkung 1; straßenzustandsbedingte Gefahren für Radfahrer können vor allem in Fahrbahnrandnähe auftreten, weshalb mit einem "schnurgeraden" Fahren von Radfahrern nicht gerechnet werden darf).

Schlagworte
Rechtsfahrgebot Radfahrer Kanaldeckel Abflussschachtdeckel umfahren Seitenabstand Berücksichtigung Zumutbarkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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