Der objektive Sachverhalt der bewilligungslosen Beschäftigung ist gegeben, wenn ein Ausländer, welcher im Rahmen seines Studienaufenthaltes in Europa (teils in Italien und teils in Österreich) in einzelnen American Football Spielen mitspielt und seine Kenntnisse als Football Trainer zur Verfügung stellt, auch wenn dies lediglich gegen Unterkunft und Essensbons, finanziert durch Sponsorengelder, in einem Zeitraum von 21.03.2002 bis 22.08.2003 am Wochenende erfolgte.
Ebenso ist der subjektive Sachverhalt gem § 5 VStG erfüllt, wenn der Beschuldigte bereits einschlägige Vormerkungen aufweist und ihm daher Zweifel über die Beschäftigung des Ausländers kommen müssten und er somit verpflichtet wäre, sich mit den Bestimmungen des einschlägigen Gesetzes vertraut zu machen.