RS UVS Kärnten 2004/03/03 KUVS-1773-1785/6/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2004
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Rechtssatz

Sind auf einem Lichtbild, welches Bestandteil des Typenscheines ist, bereits die breiteren Fußrasten, der ausgetauschte Lenker und die Monositzbank im Gegensatz zu den Originalfußrasten, dem Originallenker und der Originalsitzbank erkennbar, welche im Zuge der Amtshandlung beanstandet wurden, so hat der Beschuldigte die vorgenommenen Änderungen  an seinem Motorrad dem zuständigen Landeshauptmann angezeigt; somit wurden die angelaststeten Übertretungstatbestände nicht verwirklicht. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Anzeigepflicht, Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit, Lichtbild am Typenschein, Motorradänderungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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