RS UVS Kärnten 2004/03/08 KUVS-1404/6/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Beschuldigte ist seiner Verpflichtung, ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle von einem Verkehrsunfall mit Sachschaden zu verständigen, nicht nachgekommen, wenn er am 1.10.2002 gegen 23.00 Uhr mit seinem Fahrzeug ein Rehwild erfasst und dies erst am 2.10.2002 gegen

16.30 Uhr am Gendarmerieposten meldet, wobei auch zwei zeitlich vorher liegende Versuche um 8.00 Uhr und um 11.00 Uhr nicht zielführend sind, da diese bereits in zeitlich größerem Abstand zum Verkehrsunfall standen.

Schlagworte
Verkehrsunfall, Rehwild, Verkehrsunfall mit Sachschaden, Verständigung der Gendarmerie, zeitlich größerer Abstand bei Verständigung, Meldepflicht, Unfallmeldung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten