Der Beschuldigte ist seiner Verpflichtung, ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle von einem Verkehrsunfall mit Sachschaden zu verständigen, nicht nachgekommen, wenn er am 1.10.2002 gegen 23.00 Uhr mit seinem Fahrzeug ein Rehwild erfasst und dies erst am 2.10.2002 gegen
16.30 Uhr am Gendarmerieposten meldet, wobei auch zwei zeitlich vorher liegende Versuche um 8.00 Uhr und um 11.00 Uhr nicht zielführend sind, da diese bereits in zeitlich größerem Abstand zum Verkehrsunfall standen.