RS UVS Kärnten 2004/03/11 KUVS-339/2/2004

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Veröffentlicht am 11.03.2004
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Rechtssatz

Begründet der Einschreiter seine Beschwerde damit, dass ein näher bezeichnetes Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei (?Das Verfahren der BH A wurde unzureichend kundgemacht und mir wurde bewusst mehrfach die Parteienstellung vorenthalten. Diese Verfahrensmängel, sind der Gegenstand meiner Beschwerde"), so wird vom Einschreiter kein Sachverhalt dargelegt, aus welchem hervorgeht, dass gegen den Einschreiter unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden ist; die behaupteten Verfahrensmängel sind nämlich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend zu machen, sie können nicht zum Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gemacht werden (VwGH 15.6.1999, 99/05/0072, 0073, 0074). Falls der Einschreiter der Auffassung ist, dass er in einem bestimmten Verwaltungsverfahren Parteistellung hat, so kann er bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung stellen; falls ihm die Parteistellung bescheidmäßig versagt wird, kann er die entsprechenden Rechtsmittel einlegen.

Schlagworte
Beschwerde, Beschwerdelegitimation, Parteistellung, Gewalt, Befehlsgewalt, Zwangsgewalt, Verfahrensmängel, Maßnahmenbeschwerde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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