RS UVS Salzburg 2004/03/16 4/10388/8-2004th

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Veröffentlicht am 16.03.2004
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Rechtssatz

War die Vorlage eines Nachweises durch ein befugtes Unternehmen, dass die in der Auflage geforderte Brandwiderstandsdauer gewährleistet ist, in der zitierten Auflage nicht vorgeschrieben, ist das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten (Nichterbringung eines Nachweises) somit nicht Gegenstand eines Gebotes in der zugrunde liegenden Auflage. Bereits aus diesem Grunde ist dieser Vorwurf nicht strafbar.

Schlagworte
Strafbar ist die Nichteinhaltung eines durch Auflage gebotenes Handelns gemäß § 367 Z 25 GewO nur, wenn es Gegenstand der zu Grunde liegenden Auflage ist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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