Ist in einer Buschenschank die Silikonfuge bei der Schank mit Schwarzschimmel behaftet und auch das Innere einer Eiswürfelmaschine von der gleichen Verunreinigung betroffen, liegen zwei selbständige Taten im Sinn des § 22 Abs 1 VStG vor: im erstgenannten Fall eine Übertretung des Abschnittes I Z 2 lit b ("Allgemeine Anforderungen an Betriebsstätten") des Anhanges zur LebensmittelhygieneV, im zweitgenannten ein Verstoß gegen Abschnitt V lit a ("Gerätespezifische Anforderungen") des genannten Anhanges.