Abschnitt II des Anhanges zur LebensmittelhygieneV regelt die spezifischen Anforderungen an Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, be- oder verarbeitet werden. Der Kühlraum einer Buschenschank, der nur der Lagerung von Lebensmitteln dient, zählt nicht dazu. Daher war es nicht rechtens, den Sachverhalt, "die Wände sind nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren" dem Abschnitt II Z 1 lit b zu unterstellen. Mit einer Subsumtion unter Abschnitt I Z 2 lit a (Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird) wäre die Tat ausgewechselt worden, weil danach nur eine "angemessene Reinigung" dieser Betriebsstätten verlangt wird, die nicht Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens war.