Der Berufungswerber hat die Möglichkeit, den im erstbehördlichen Verfahren aufgetretenen Mangel der Verletzung des Parteiengehörs durch entsprechendes Vorbringen in seiner Berufung im Rechtsmittelverfahren uneingeschränkt geltend zu machen. Er hat schon dadurch keinen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlich machenden Rechtsnachteil erlitten, weil er durch das anhängige Berufungsverfahren die im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde versäumte Prozesshandlung im Berufungsverfahren setzen konnte.